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   LG Heilbronn, 05.05.2009 - 1 T 8/09 Bm   

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https://dejure.org/2009,22644
LG Heilbronn, 05.05.2009 - 1 T 8/09 Bm (https://dejure.org/2009,22644)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 05.05.2009 - 1 T 8/09 Bm (https://dejure.org/2009,22644)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 1 T 8/09 Bm (https://dejure.org/2009,22644)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Obliegenheitsverletzung im Restschuldbefreiungsverfahren; Verschweigen von Arbeitslohn neben dem Arbeitslosengeld gegenüber dem Treuhänder; Voraussetzungen einer Vermögensverheimlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08

    Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als

    Auszug aus LG Heilbronn, 05.05.2009 - 1 T 8/09
    Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (hier jedenfalls in Gestalt der nicht unverzüglichen Mitteilung des Wechsels von Wohnsitz und Arbeitsstelle, ebenfalls bzgl. der nicht unverzüglichen Mitteilung der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung ab September 2009 sowie der verspäteten Vorlage entsprechend angeforderter Einkommensnachweise) setzt im übrigen eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus (BGH WM 2009, 515).
  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 11/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Auskunfts- und

    Auszug aus LG Heilbronn, 05.05.2009 - 1 T 8/09
    Jedenfalls in diesem Fall heilt die nachträgliche Zahlung die bereits eingetretene Gläubigerbeeinträchtigung nicht (vgl. BGH ZInsO 2007, 96).
  • BGH, 25.08.2008 - IX ZB 91/06

    Streitwert im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus LG Heilbronn, 05.05.2009 - 1 T 8/09
    Der Beschwerdewert wurde in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 25.5.2008 (Az. IX ZB 91/06) in Höhe von 1, 200 Euro festgesetzt, da der Gesamtbetrag der offenen Forderungen der antragstellenden Gläubiger lediglich knapp 4.000 EUR betrug und damit unter dem vom BGH üblicherweise angenommenen Regelgegenstandswert von 5.000 EUR liegt.
  • LG Göttingen, 11.08.2008 - 10 T 80/08

    Aufhebung einer bewilligten Stundung der Verfahrenskosten eines

    Auszug aus LG Heilbronn, 05.05.2009 - 1 T 8/09
    Für die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob nach Abzug von Verfahrenskosten noch ein pfändbarer Betrag verbleibt, vielmehr ist entscheidend, dass überhaupt ein pfändbarer Betrag verbleibt (LG Göttingen ZInsO 2008, 1033).
  • AG Göttingen, 18.07.2007 - 74 IK 130/00

    Erwerb eines Grundstücks mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; Übertragung

    Auszug aus LG Heilbronn, 05.05.2009 - 1 T 8/09
    Die Vermögensverheimlichung setzt dabei keine aktive Tätigkeit des Schuldners voraus; bloßes Verschweigen genügt (vgl. AG Göttingen ZInsO 2007, 1001).
  • LG Landau/Pfalz, 19.04.2010 - 4 T 3/10

    Keine Restschuldbefreiung bei Verheimlichung von Bezügen; Restschuldbefreiung bei

    Denn der Gesamtbetrag der offenen Forderungen der antragsstellenden Gläubigerin liegt unter dem Regelgegenstandswert von 5000 Euro, den der BGH üblicherweise annimmt (ebenso LG Heilbronn, ZInsO 2009, 1217).
  • AG Hamburg, 26.03.2012 - 67c IN 322/07

    Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr.5 InsO bei Verstoß gegen die

    Zur Vermögensverheimlichung genügt das bloße Verschweigen (LG Heilbronn v. 5.5.2009, ZInsO 2009, 1217 ); zögerliches Verhalten genügt, auf die Tatsache relativ geringer Beträge kommt es nicht an.
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